(1) Eine im Gewahrsam des ersuchten Staates befindliche Person, deren Anwesenheit im ersuchenden Staat oder in einem dritten Staat für Zwecke der Rechtshilfe nach diesem Vertrag erforderlich ist, wird hiefür dem ersuchenden Staat überstellt, wenn diese Person zustimmt und die Zentralen Behörden beider Staaten einverstanden sind.
(2) Eine im Gewahrsam des ersuchenden Staates befindliche Person, deren Anwesenheit im ersuchten Staat für Zwecke der Rechtshilfe nach diesem Vertrag erforderlich ist, kann an den ersuchten Staat überstellt werden, wenn die Person zustimmt und die Zentralen Behörden beider Staaten einverstanden sind.
(3) Für die Zwecke dieses Vertrages
a) hat der übernehmende Staat die Befugnis und die Verpflichtung, die überstellte Person in Gewahrsam zu halten, falls nicht eine gegenteilige Ermächtigung durch den überstellenden Staat erfolgt ist;
b) stellt der übernehmende Staat die überstellte Person in den Gewahrsam des überstellenden Staates zurück, sobald die Umstände dies erlauben oder entsprechend einer sonstigen Vereinbarung der beiden Zentralen Behörden;
c) verlangt der übernehmende Staat nicht, daß der überstellende Staat ein Auslieferungsverfahren zur Rückstellung der überstellten Person einleitet; und
d) wird der überstellten Person die im Gewahrsam des übernehmenden Staates verbrachte Zeit auf die Verbüßung der im überstellenden Staat verhängten Strafe angerechnet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise