(1) Sofern im Ersuchen nichts anderes angeführt ist, darf eine gemäß diesem Vertrag im ersuchenden Staat als Zeuge oder Sachverständiger erscheinende Person wegen Handlungen oder Unterlassungen, die vor ihrer Abreise aus dem ersuchten Staat erfolgten, nicht einer Zivilklage unterworfen werden, die gegen sie nur wegen ihrer Anwesenheit im ersuchenden Staat eingebracht werden kann, oder verfolgt oder bestraft oder irgendeiner Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(2) Ein nach diesem Artikel gewährtes sicheres Geleit findet keine Anwendung mehr, wenn eine nach diesem Vertrag erscheinende Person innerhalb von 7 Tagen, nachdem ihr bekanntgegeben wurde, daß ihre Anwesenheit nicht länger erforderlich ist, nicht den ersuchenden Staat verlassen hat, obwohl sie hiezu in der Lage gewesen war, oder wenn sie nach Verlassen des ersuchenden Staates freiwillig dorthin zurückgekehrt ist.
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