(1) Die Vertragsparteien leisten einander gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe im Zusammenhang mit der Untersuchung und Verfolgung strafbarer Handlungen, zu deren Bestrafung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind, sowie in damit zusammenhängenden Verfallsverfahren.
(2) Die Rechtshilfe umfaßt:
a) die Ausforschung oder Identifizierung von Personen oder Gegenständen;
b) die Zustellung von Schriftstücken;
c) die Vernehmung von Zeugen und Auskunftspersonen;
d) die Überstellung von in Haft befindlichen Personen für Beweis- oder sonstige Zwecke;
e) die Zurverfügungstellung von Schriftstücken, Akten und Beweismitteln;
f) die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme;
g) die Beschränkung der Verfügung über Gegenstände;
h) die Rechtshilfe in Verfahren betreffend Verfall und Rückstellung und
i) jede andere Art der Rechtshilfe, die mit dem Gegenstand dieses Vertrages im Einklang steht und von den Zentralen Behörden der Vertragsparteien gegenseitig anerkannt wird.
(3) Der ersuchte Staat leistet Rechtshilfe unabhängig davon, ob die Handlung, die Gegenstand der Ermittlung, der Verfolgung oder des Verfahrens im ersuchenden Staat ist, nach dem Recht des ersuchten Staates eine gerichtlich strafbare Handlung darstellen würde; mit der Ausnahme, daß der ersuchte Staat es ganz oder zum Teil ablehnen kann, dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen, soweit die Handlung nach seinem Recht keine gerichtlich strafbare Handlung darstellen und die Erledigung des Ersuchens eine gerichtliche Anordnung für eine Durchsuchung oder Beschlagnahme oder andere Zwangsmaßnahmen erfordern würde. Der ersuchte Staat unternimmt jedoch jede Bemühung, um die Rechtshilfe, die eine gerichtliche Anordnung oder andere Zwangsmaßnahmen erfordert, zu leisten und bewilligt die Rechtshilfe, wenn der sich aus dem Ersuchen ergebende Sachverhalt den begründeten Verdacht darlegt, daß die beschriebene Handlung, hätte sie sich im ersuchten Staat ereignet, eine strafbare Handlung nach seinem Recht begründen würde.
(4) Rechtshilfe wegen fiskalischer strafbarer Handlungen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates nicht dieselbe Art von Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenvorschriften enthält wie das Recht des ersuchenden Staates.
(5) Dieser Vertrag bezweckt lediglich die Rechtshilfe zwischen den Vertragsparteien. Die Bestimmungen dieses Vertrages begründen kein Recht irgendeiner Privatperson, Beweise zu erhalten, abzulehnen oder die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens zu verhindern.
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