(1) Eine Person, die sich auf Grund eines Ersuchens nach Artikel 7 oder 8 im ersuchenden Staat befindet, wird vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 wegen Handlungen oder Unterlassungen, die vor ihrer Abreise aus dem ersuchten Staat begangen wurden, weder in Haft gehalten, verfolgt, bestraft oder sonstigen Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit unterworfen, noch ist sie verpflichtet, ohne ihre Zustimmung in einem anderen Verfahren als dem, auf das sich das Ersuchen bezieht, auszusagen.
(2) Absatz 1 gilt nicht mehr, wenn eine Person, die den ersuchenden Staat verlassen kann, diesen nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen, nachdem ihr amtlich mitgeteilt wurde, daß ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, verlassen hat oder nach Verlassen dieses Gebietes freiwillig dorthin zurückgekehrt ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise