(1) Eine Person, die sich im ersuchten Staat in Haft befindet, wird auf Ersuchen des ersuchenden Staates zur Ablegung einer Zeugenaussage oder zur Unterstützung der Ermittlungen vorübergehend an den ersuchenden Staat überstellt, wenn sie der Überstellung zustimmt und keine erheblichen Gründe gegen die Überstellung vorliegen.
(2) Wenn die überstellte Person nach dem Recht des ersuchten Staates in Haft gehalten werden muß, hält der ersuchende Staat diese Person in Haft und stellt sie nach Beendigung der Erledigung des Ersuchens zurück.
(3) Wenn der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat mitteilt, daß die überstellte Person nicht länger in Haft gehalten werden muß, wird diese auf freien Fuß gesetzt und wie eine in Artikel 7 erwähnte Person behandelt.
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