(1) Der ersuchende Staat kann den ersuchten Staat um Unterstützung bei der Einladung einer Person ersuchen, im Verfahren zu erscheinen und eine Zeugenaussage abzulegen oder die Ermittlungen zu unterstützen.
(2) Der ersuchte Staat fordert die Person zur Unterstützung der Ermittlungen oder zur Ablegung einer Zeugenaussage auf und bemüht sich um ihr Einverständnis dazu.
(3) Das Ersuchen oder die Vorladung muß die annähernde Höhe der vom ersuchenden Staat zu zahlenden Entschädigungen sowie der zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten angeben.
(4) Über Ersuchen kann der ersuchte Staat der Person einen Vorschuß gewähren, der vom ersuchenden Staat erstattet wird.
(5) Eine Person, die einem auf ihr Erscheinen gerichteten Ersuchen oder einer Ladung nicht Folge leistet, darf selbst dann nicht bestraft oder einer Zwangsmaßnahme unterworfen werden, wenn das Ersuchen oder die Ladung eine Zwangsandrohung enthält.
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