(1) Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Schriftstücken, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden.
(2) Die Zustellung kann durch einfache Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger bewirkt werden. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer nach seinem Recht für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehenen Form oder in einer besonderen Form, die sich mit diesen Rechtsvorschriften vereinbaren läßt.
(3) Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Zustellung, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Konnte die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat den Grund unverzüglich mit.
(4) Ersuchen um Zustellung einer Ladung an einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, werden den zuständigen Behörden (Artikel 12 Absatz 2) dieses Staates mindestens dreißig (30) Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt.
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