(1) Auf Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn der ersuchte Staat über Zeit und Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens.
(2) Richtern oder Beamten des ersuchenden Staates und anderen an den Ermittlungen oder am Strafverfahren beteiligten Personen kann, soweit das Recht des ersuchten Staates dies nicht verbietet, die Anwesenheit bei der Erledigung des Ersuchens und die Teilnahme am Verfahren im ersuchten Staat in den Fällen gestattet werden, in denen der Zweck des Ersuchens ohne ihre Anwesenheit nicht erreicht werden würde.
(3) Das Recht auf Teilnahme am Verfahren schließt das Recht jeder anwesenden Person ein, Fragen und andere Untersuchungshandlungen anzuregen. Den bei der Erledigung des Ersuchens anwesenden Personen ist es gestattet, ein wörtliches Protokoll des Verfahrens aufzunehmen. Behördenvertretern des ersuchenden Staates ist der Einsatz technischer Mittel zur Aufnahme eines solchen wörtlichen Protokolls gestattet. Bildaufnahmen sind nur mit Zustimmung des Betroffenen gestattet.
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