(1) Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn:
a) der ersuchte Staat der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens seine Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche öffentliche Interessen beeinträchtigen würde;
b) sich das Rechtshilfeersuchen auf ein Verhalten bezieht, welches nach dem Recht des ersuchten Staates keine strafbare Handlung darstellen würde;
c) das Delikt vom ersuchten Staat als politische oder ausschließlich militärische strafbare Handlung angesehen wird.
(2) Die Rechtshilfe kann vom ersuchten Staat aufgeschoben werden, wenn die Erledigung des Ersuchens laufende Ermittlungen oder ein laufendes Strafverfahren im ersuchten Staat beeinträchtigen würde.
(3) Bevor der ersuchte Staat die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ablehnt oder aufschiebt, prüft er, ob die Rechtshilfe unter solchen Bedingungen geleistet werden kann, die er für notwendig erachtet. Nimmt der ersuchende Staat die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, ist er zur Einhaltung derselben verpflichtet.
(4) Die Verweigerung und der Aufschub der Rechtshilfe ist zu begründen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise