(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Ottawa ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(3) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Partei auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Notifikation wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien, am 8. September 1995 in zwei Urschriften, jede in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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