(1) Der ersuchte Staat trägt die Kosten der Erledigung des Rechtshilfeersuchens; jedoch trägt der ersuchende Staat:
a) die Kosten, die mit der auf Ersuchen des ersuchenden Staates erfolgten Beförderung einer Person in das oder aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates verbunden sind, sowie Aufwandsentschädigungen, die dieser Person während ihres Aufenthaltes im ersuchenden Staat auf Grund eines Ersuchens nach Artikel 7 oder 8 dieses Vertrages zu zahlen sind;
b) die mit der Beförderung des Wach- oder Begleitpersonals verbundenen Kosten; und
c) die Sachverständigengebühren.
(2) Stellt sich heraus, daß die Erledigung des Ersuchens mit außergewöhnlichen Kosten verbunden ist, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die erbetene Rechtshilfe geleistet werden kann.
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