BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in Strafsachen (Kanada)Art. 15

Art. 15

In Kraft seit 01. Dezember 1997
Up-to-date

Über Ersuchen übermittelt eine Vertragspartei auf dem in Artikel 12 Absatz 1 dargelegten Weg Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang, in dem seine zuständigen Behörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden