(1) Der ersuchte Staat behandelt, soweit darum ersucht wurde, ein Rechtshilfeersuchen, seinen Inhalt, die beigefügten Schriftstücke und jede auf Grund des Rechtshilfeersuchens unternommene Handlung vertraulich, soweit dies einer Erledigung des Rechtshilfeersuchens nicht entgegensteht oder die Veröffentlichung vom ersuchenden Staat unter den von diesem bestimmten Bedingungen gestattet wurde.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 dieses Artikels informiert der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, wenn eine Erledigung des Rechtshilfeersuchens ohne Verletzung des im Ersuchen dargelegten Vertraulichkeitserfordernisses nicht möglich ist, welcher dann entscheidet, in welchem Ausmaß er eine Erledigung des Rechtshilfeersuchens wünscht.
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