(1) Jede Vertragspartei hat eine Zentralbehörde. Diese Zentralbehörden übermitteln und erhalten alle nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen und die Reaktionen darauf im unmittelbaren Weg. Die Zentralbehörde für die Republik Österreich ist das Bundesministerium für Justiz. Die Zentralbehörde für Kanada ist der kanadische Justizminister oder ein durch diesen bestimmter Beamter.
(2) Für die Republik Österreich werden Rechtshilfeersuchen von Gerichten und Staatsanwaltschaften gestellt. Für Kanada werden Rechtshilfeersuchen von den Behörden gestellt, die nach dem Gesetz für Ermittlungen und Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten zuständig sind.
(3) In dringenden Fällen können Rechtshilfeersuchen durch jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterläßt, übermittelt werden. Soferne elektronische Übermittlungsmethoden verwendet werden, wird das Original des Rechtshilfeersuchens so bald als möglich übermittelt.
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