(1) Ersuchen um Rechtshilfe werden schriftlich gestellt und müssen in allen Fällen folgende Angaben enthalten:
a) die Bezeichnung der zuständigen Behörde, die die Ermittlungen oder das Strafverfahren, auf die sich das Ersuchen bezieht, führt;
b) eine Beschreibung der Art der Ermittlungen oder des Verfahrens, einschließlich einer Zusammenfassung des relevanten Sachverhaltes und der in Betracht kommenden Gesetze, ausgenommen in Fällen eines Ersuchens um Zustellung von Schriftstücken oder Ladungen;
c) den Zweck, zu dem das Ersuchen gestellt wird, und die Art der begehrten Unterstützung;
d) die allfällige Notwendigkeit einer vertraulichen Behandlung und die Gründe dafür;
e) die Frist, innerhalb der die Erledigung des Ersuchens gewünscht wird.
(2) Rechtshilfeersuchen müssen weiters folgende Information enthalten:
a) soweit möglich, die Identität, die Staatsangehörigkeit und den Aufenthalt der Person oder der Personen, gegen die sich die Ermittlungen oder das Strafverfahren richten;
b) gegebenenfalls die Identität und den Aufenthalt des Zustellempfängers und die Art und Weise, in welcher die Zustellung bewirkt werden soll;
c) gegebenenfalls Angaben über ein bestimmtes Verfahren oder Erfordernis, um dessen Einhaltung der ersuchende Staat bittet, und die Begründung hiefür;
d) im Falle von Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme, eine Erklärung, welche den Grund für die Annahme angibt, daß Beweismittel oder Erträge aus Straftaten sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befinden und eine Erklärung, wonach ein Richter des ersuchenden Staates die Beibringung der betreffenden Gegenstände erzwingen könnte, wenn diese sich in dem betreffenden Staat befinden würden;
e) im Falle von Ersuchen um Beweiserhebung, eine Erklärung, welche den Grund für die Annahme angibt, daß sich Beweismittel im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befinden;
f) im Falle von Ersuchen um Vernehmung einer Person, eine Erklärung, ob beeidete oder eidesgleich bekräftigte Aussagen erforderlich sind, und eine Beschreibung des Gegenstandes der gewünschten Beweiserhebung oder Aussage, einschließlich gegebenenfalls einer Fragenliste;
g) bei der Überlassung von Beweisgegenständen, Angaben über die Person oder Personengruppe, die das Beweisstück in Gewahrsam haben wird, den Ort, an den das Beweisstück verbracht werden wird, allfällige Untersuchungen, welche vorgenommen werden sollen, und den Termin, an dem das Beweisstück zurückgegeben wird;
h) bei der Überstellung von Häftlingen, Angaben über die Person oder Personengruppe, in deren Gewahrsam der Häftling während der Überstellung gehalten wird, den Ort, an den der Häftling überstellt werden wird, und den Termin seiner Rückkehr;
i) Angaben über Aufwandsentschädigungen, auf welche eine zum Erscheinen im ersuchenden Staat aufgeforderte Person Anspruch hat.
(3) Wenn der ersuchte Staat der Auffassung ist, daß die im Ersuchen enthaltene Information zu einer Behandlung desselben nicht ausreicht, ersucht er um zusätzliche Angaben.
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