(1) Über Ersuchen bemüht sich der ersuchte Staat, festzustellen, ob sich aus einer Straftat stammende Erträge in seinem Hoheitsgebiet befinden, und unterrichtet den ersuchenden Staat vom Ergebnis seiner Ermittlungen. Bei Stellung des Ersuchens teilt der ersuchende Staat dem ersuchten Staat mit, worauf seine Annahme, daß sich derartige Erträge in dessen Hoheitsgebiet befinden, beruht.
(2) Werden auf Grund eines Ersuchens nach Absatz 1 mutmaßliche Erträge aus Straftaten gefunden, so ergreift der ersuchte Staat die nach seinem Recht zulässigen Maßnahmen, um diese Erträge sicherzustellen, zu beschlagnahmen oder einzuziehen.
(3) Bei der Anwendung dieses Artikels werden die nach dem Recht des ersuchten Staates bestehenden Rechte gutgläubiger Dritter gewahrt.
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