(1) Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe dieses Vertrages so weit als möglich Rechtshilfe in Ermittlungen und Verfahren wegen strafrechtlicher Angelegenheiten.
(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Vertrages sind:
a) für Österreich, Ermittlungen und Verfahren wegen strafbarer Handlungen nach dem Strafgesetzbuch oder wegen anderer Delikte, die in die Zuständigkeit eines Strafgerichtes fallen;
b) für Kanada, Ermittlungen und Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die durch ein Gesetz des Parlaments oder durch die gesetzgebende Versammlung einer Provinz begründet sind und in die Zuständigkeit eines Strafgerichtes fallen.
(3) Strafrechtliche Angelegenheiten umfassen auch Ermittlungen und Verfahren wegen Straftaten, die sich auf Abgaben, Steuern, Zölle und Devisenvorschriften beziehen. Die Rechtshilfe darf nicht aus dem Grund abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern vorsieht oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenvorschriften derselben Art enthält wie das Recht des ersuchenden Staates.
(4) Die nach Maßgabe dieses Vertrages zu leistende Rechtshilfe umfaßt:
a) Vernehmung und Beschaffung von Aussagen von Personen;
b) Erteilung von Auskünften und Übermittlung von Beweisgegenständen;
c) Übermittlung der Originale oder beglaubigter Kopien der sachdienlichen Akten und Schriftstücke;
d) Fahndung nach Personen und Sachen, einschließlich ihrer Identifizierung;
e) Durchsuchung und Beschlagnahme, einschließlich solcher Maßnahmen, die der Auffindung, Beschränkung und Einziehung der aus Straftaten stammenden Erträge dienen;
f) Überstellung von Häftlingen und anderen Personen zur Beweiserhebung oder Unterstützung der Ermittlungen;
g) Zustellung von Schriftstücken, einschließlich solcher, die das Erscheinen von Personen betreffen;
h) sonstige Unterstützung, soweit sie mit dem Zweck dieses Vertrages im Einklang steht.
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