Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, Vermögensgegenstände, die der Einziehung nach Artikel 2 Absatz 1 unterliegen, zu ermitteln und jedes Geschäft mit diesen Vermögensgegenständen oder jede Übertragung oder Veräußerung dieser Vermögensgegenstände zu verhindern.
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