(1) Die Vertragsparteien gewähren einander größtmögliche Unterstützung bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die von vorläufigen Maßnahmen und Einziehungsmaßnahmen betroffen sind.
(2) Dieser Artikel soll der Möglichkeit nicht entgegenstehen:
a) gerichtliche Schriftstücke Personen im Ausland unmittelbar durch die Post zu übersenden,
b) daß Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen der Vertragspartei, von der gerichtliche Schriftstücke stammen, deren Zustellung unmittelbar durch die Konsularbehörden dieser Vertragspartei oder durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen der anderen Vertragspartei bewirken,
sofern nicht die andere Vertragspartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine gegenteilige Erklärung an den Generalsekretär des Europarats richtet.
(3) Bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die von einer Vertragspartei stammen, an Personen im Ausland, die durch von dieser Vertragspartei angeordnete vorläufige Maßnahmen oder Einziehungsentscheidungen betroffen sind, unterrichtet diese Vertragspartei die betroffenen Personen über die nach ihrem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsmittel.
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