(1) Ein nach Artikel 13 gestelltes Ersuchen um Einziehung läßt das Recht der ersuchenden Vertragspartei, die Einziehungsentscheidung selbst zu vollstrecken, unberührt.
(2) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als gestatte es, daß der Gesamtwert der eingezogenen Vermögensgegenstände den in der Einziehungsentscheidung festgelegten Geldbetrag übersteigt. Stellt eine Vertragspartei fest, daß dies eintreten könnte, so nehmen die betroffenen Vertragsparteien Konsultationen auf, um ein solches Ergebnis zu vermeiden.
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