Art. 5a Artikel Va — Lugano-Übereinkommen – Protokoll Nr. 1
In Unterhaltssachen umfaßt der Begriff „Gericht“ auch dänische, isländische und norwegische Verwaltungsbehörden.
In Zivil- und Handelssachen umfaßt der Begriff „Gericht“ auch das finnische „ulosotonhaltija/överexekutor“.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden