Art. 66 Artikel 66 — Lugano-Übereinkommen
Gliederung
TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 66 Artikel 66
Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Übereinkommens beantragen. Zu diesem Zweck beruft der Schweizerische Bundesrat innerhalb von sechs Monaten nach Beantragung der Revision eine Revisionskonferenz ein.
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