Art. 63 Artikel 63 — Lugano-Übereinkommen
Gliederung
TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 63 Artikel 63
Jeder beitretende Staat hat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde die für die Anwendung der Artikel 3, 32, 37, 40, 41 und 55 dieses Übereinkommens erforderlichen Mitteilungen zu machen und gegebenenfalls die bei den Verhandlungen über das Protokoll Nr. 1 festgelegten Erklärungen abzugeben.
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