Art. 51 Artikel 51 — Lugano-Übereinkommen
Gliederung
TITEL IV ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND PROZESSVERGLEICHE
Art. 51 Artikel 51
Vergleiche, die vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens abgeschlossen und in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, werden in dem Vollstreckungsstaat unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden