BundesrechtInternationale VerträgeLugano-ÜbereinkommenArt. 51

Art. 51

In Kraft seit 01. September 1996
Up-to-date

01.09.1996

Artikel 51

Vergleiche, die vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens abgeschlossen und in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, werden in dem Vollstreckungsstaat unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt.

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