Art. 37 Artikel 37 — Lugano-Übereinkommen
Gliederung
(1) Der Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind, eingelegt
– in Belgien bei dem „tribunal de première instance“ oder der „rechtbank van eerste aanleg“;
– in Dänemark bei dem „landsret“;
– in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;
– in Griechenland bei dem
;
– in Spanien bei der „Audiencia Provincial“;
– in Frankreich bei der „cour d'appel“;
– in Irland bei dem „High Court“;
– in Island bei dem
;
– in Italien bei der „corte d'appello“;
– in Luxemburg bei der „Cour supérieure de Justice“ als Berufungsinstanz für Zivilsachen;
– in den Niederlanden bei der „arrondissementsrechtbank“;
– in Österreich bei dem Landesgericht bzw. dem Kreisgericht;
– in Portugal bei dem „Tribunal da Relação“;
– in der Schweiz bei dem Kantonsgericht/tribunal cantonal/tribunale cantonale;
– in Finnland bei dem „hovioikeus/hovrätt“;
– in Schweden bei dem „Svea hovrätt“;
– im Vereinigten Königreich:
a)in England und Wales bei dem „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court“;
b)in Schottland bei dem „Court of Session“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Sheriff Court“;
c)in Nordirland bei dem „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court“.
(2) Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt
– in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;
– in Dänemark: ein Verfahren vor dem „højesteret“ mit Zustimmung des Justizministers;
– in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;
– in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Supreme Court“;
– in Island: ein Rechtsbehelf bei dem
;
– in Norwegen: ein Rechtsbehelf (Kjaeremal oder anke) bei dem „Hoyesteretts Kjaeremalsutvalg“ oder dem „Hoyesterett“;
– in Österreich im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;
– in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;
– in der Schweiz: die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht/recours de droit public devant le tribunal fédéral/ricorso di diritto pubblico davanti al tribunale federale;
– in Finnland: ein Rechtsbehelf beim „korkein oikeus/högsta domstolen“;
– in Schweden: ein Rechtsbehelf beim „högsta domstolen“;
– im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.
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