Art. 29 Artikel 29 — Lugano-Übereinkommen
Gliederung
TITEL III ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
1. ABSCHNITT Anerkennung
Art. 29 Artikel 29
Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
Rückverweise
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