Art. 25 Artikel 25 — Lugano-Übereinkommen
Gliederung
TITEL III ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
Art. 25 Artikel 25
Unter „Entscheidung“ im Sinne dieses Übereinkommens ist jede von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung zu verstehen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß oder Vollstreckungsbefehl, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten.
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