BundesrechtInternationale VerträgeLugano-ÜbereinkommenArt. 23

Art. 23

In Kraft seit 01. September 1996
Up-to-date

01.09.1996

Artikel 23

Ist für die Klage die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden