(Zu Artikel 17 des Übereinkommens)
Zugleich mit der Entscheidung nach Artikel 17 des Übereinkommens wird der ersuchte Vertragsstaat auch über die Zulässigkeit der Weiterlieferung an den dritten Staat entscheiden; er wird diese Entscheidung allen beteiligten Staaten bekanntgeben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise