(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)
(1) Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, können die Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten in Angelegenheiten der Rechtshilfe in Strafsachen unmittelbar miteinander verkehren. Ersuchen nach dem Übereinkommen und diesem Vertrag können auch einerseits durch den Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und andererseits, wenn im ersuchenden Staat bereits Anklage erhoben worden ist, durch den Justizminister der Tschechischen Republik, sonst durch den Obersten Staatsanwalt der Tschechischen Republik übermittelt werden.
(2) Ersuchen um Vornahme einer Durchsuchung oder Sicherstellung, um Übermittlung von Gegenständen, um Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden durch den Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und durch den Obersten Staatsanwalt der Tschechischen Republik oder den Justizminister der Tschechischen Republik übermittelt. In dringenden Fällen ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Justizbehörden zulässig, jedoch wird überdies eine Abschrift des Ersuchens auf dem in Satz 1 vorgesehenen Weg übermittelt.
(3) Zuzustellende Schriftstücke können auch unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr geltenden Vorschriften übermittelt werden. Im Postweg übermittelte Schriftstücke, deren Zustellung nach dem Übereinkommen und diesem Vertrag nicht zulässig wäre, gelten in beiden Vertragsstaaten als dem Empfänger nicht zugekommen.
(4) Die im Artikel X dieses Vertrages erwähnten Ersuchen werden durch den Bundesminister für Inneres der Republik Österreich einerseits und durch den Obersten Staatsanwalt der Tschechischen Republik andererseits übermittelt und auf demselben Weg beantwortet. Bei Gefahr in Verzug ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Polizeibehörden und den zuständigen Strafregisterbehörden zulässig.
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