(zu Artikel 14 des Übereinkommens)
(1) Die bedingte Entlassung einer ausgelieferten Person ohne eine ihre Bewegungsfreiheit einschränkende Anordnung steht der endgültigen Entlassung gleich.
(2) Im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens kann der ersuchende Staat auch Maßnahmen treffen, um die für ein Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1 lit. a des Übereinkommens erforderlichen Unterlagen zu erhalten; zu diesem Zweck ist die Vernehmung der ausgelieferten Person und ihre Vorführung zur Vernehmung zulässig.
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