(zu Artikel 4 des Übereinkommens)
(1) Den Vertretern der am Strafverfahren beteiligten Behörden sowie den sonstigen Beteiligten und ihren Rechtsbeiständen wird auf Ersuchen die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet. Sie können ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen. Artikel 12 des Übereinkommens findet sinngemäß Anwendung.
(2) Zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter des anderen Staates bedarf es in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, in der Republik Ungarn, wenn sich das Verfahren im Stadium vor der Anklageerhebung befindet, der Zustimmung des Generalstaatsanwalts, danach der Zustimmung des Justizministers.
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