(zu Artikel 2 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 1 des Zusatzprotokolls)
(1) Bei der Beurteilung, ob für die Verfolgung im ersuchten Staat eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde zuständig wäre, wird nicht geprüft, ob in diesem Staat eine Abgabe oder Steuer, ein Zoll oder Monopol gleicher Art besteht.
(2) Die nach den Vorschriften der Vertragsstaaten bestehenden Geheimhaltungspflichten in fiskalischen Angelegenheiten stehen der nach diesem Artikel zu leistenden Rechtshilfe nicht entgegen. Umstände oder Tatsachen, die den Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaates im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen bekanntwerden, unterliegen der nach den Vorschriften dieses Staates in fiskalischen Angelegenheiten bestehenden Geheimhaltungspflicht.
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