BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)Art. 17

Art. 17

In Kraft seit 01. Dezember 1994
Up-to-date

(zu Artikel 22 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 4 des Zusatzprotokolls)

Die Strafnachrichten werden mindestens einmal vierteljährlich zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Innenminister der Republik Ungarn ausgetauscht.

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