Art. 17 — Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)
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(zu Artikel 22 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 4 des Zusatzprotokolls)
Die Strafnachrichten werden mindestens einmal vierteljährlich zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Innenminister der Republik Ungarn ausgetauscht.
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