(zu Artikel 21 des Übereinkommens)
Die Justizbehörden des ersuchenden Staates sehen von weiteren Verfolgungsmaßnahmen und, falls die beschuldigte Person bereits verurteilt wurde, von Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat ab:
a) wenn die im ersuchten Staat verhängte Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollstreckt oder erlassen oder ihre Vollstreckung ganz oder teilweise ausgesetzt oder verjährt ist;
b) wenn im ersuchten Staat aus Beweisgründen oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung erfolgt ist;
c) solange die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme ganz oder teilweise ausgesetzt ist.
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