(zu Artikel 21 des Übereinkommens)
(1) Anzeigen gemäß Artikel 21 des Übereinkommens werden im Wege des Bundesministers für Justiz der Republik Österreich und des Generalstaatsanwalts der Republik Ungarn übermittelt.
Für Mitteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Staatsanwaltschaften zulässig.
(2) Auf Grund einer nach Artikel 21 des Übereinkommens übermittelten Anzeige werden die zuständigen Behörden die Verfolgung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des ersuchten Staates in derselben Weise wie bei einer im eigenen Staatsgebiet begangenen strafbaren Handlung einleiten. Die Verfolgung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen ist auch dann zulässig, wenn im ersuchten Staat im Hinblick auf die Schadenshöhe die Verwaltungsbehörden zuständig sind.
(3) Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen.
(4) Eine zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendige Erklärung des Geschädigten (Antrag oder Ermächtigung), die im ersuchenden Staat vorliegt, ist auch im ersuchten Staat wirksam. Eine nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderliche Erklärung kann innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist nachgeholt werden.
(5) Die Anzeige hat eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Ihr werden beigefügt:
a) die Akten in Urschrift oder beglaubigter Abschrift sowie in Betracht kommende Beweisgegenstände;
b) eine Abschrift der Bestimmungen über den Tatbestand und die Strafe, die nach dem am Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar sind;
c) bei Verkehrsstraftaten außerdem eine Abschrift der für die Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln.
(6) Die Gegenstände und die urschriftlichen Unterlagen im Sinne des Absatzes 5 werden dem ersuchenden Staat sobald wie möglich zurückgestellt, sofern auf die Rückgabe nicht verzichtet wird. Etwa bestehende Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen an den übermittelten Gegenständen bleiben unberührt.
(7) Eine Anzeige gemäß Artikel 21 des Übereinkommens hemmt den Fortlauf der Verjährung im ersuchten Staat. Maßgebend hiefür ist der Zeitpunkt der Absendung des Ersuchens an den ersuchten Staat.
(8) Die durch die Anwendung des Artikels 21 des Übereinkommens und dieses Artikels entstandenen Kosten werden nicht erstattet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise