(zu Artikel 16 des Übereinkommens)
(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, müssen den Ersuchen und sonstigen Schriftstücken, die in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt sind, keine Übersetzungen angeschlossen werden.
(2) Den zuzustellenden Schriftstücken, insbesondere Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, ist eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen, die von einem beeideten Dolmetscher des ersuchenden Staates angefertigt ist. Eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich. Ist das zuzustellende Schriftstück nicht mit einer beglaubigten Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates versehen, so hat sich das ersuchte Gericht darauf zu beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger zu bewirken, wenn dieser zur Annahme bereit ist.
(3) Ersuchen nach diesem Vertrag, welche gemäß Artikel XII Absatz 1 des Vertrages im unmittelbaren Behördenverkehr übermittelt oder Schriftstücken, die im Postweg zugestellt werden, ist in jedem Fall eine beglaubigte Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen.
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