(zu Artikel 15 des Übereinkommens)
(1) Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, können die Staatsanwaltschaften der beiden Staaten sowie die österreichischen Gerichte einerseits und die ungarischen Staatsanwaltschaften andererseits bis zur Erhebung der Anklage unmittelbar miteinander verkehren. Die Vermittlung durch den Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und den Generalstaatsanwalt der Republik Ungarn andererseits wird dadurch nicht ausgeschlossen. Ab Erhebung der Anklage ist der in Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehene Geschäftsweg einzuhalten.
(2) Ersuchen um Vornahme einer Durchsuchung oder Beschlagnahme, um Übermittlung von Gegenständen, um Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden im Wege des Bundesministers für Justiz der Republik Österreich einerseits und des Justizministers oder des Generalstaatsanwalts der Republik Ungarn andererseits übermittelt.
(3) Verständigungen des Geschädigten von der Einstellung des Verfahrens und Schriftstücke, deren Zustellung keine Rechtswirkung hat, können unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften zugestellt werden. Wird ein Zustellschein benötigt, so ist das Schriftstück mit internationalem Rückschein zu versenden. Im Postweg übermittelte Schriftstücke gelten als dem Empfänger nicht zugekommen, wenn
1. ihre Zustellung nach dem Übereinkommen und diesem Vertrag nicht zulässig wäre oder
2. dem Schriftstück keine beglaubigte Übersetzung in die Sprache des Staates, in dem zugestellt werden soll, angeschlossen ist.
(4) Die in Artikel X dieses Vertrages erwähnten Ersuchen werden durch den Bundesminister für Inneres der Republik Österreich einerseits und durch den Innenminister der Republik Ungarn andererseits übermittelt.
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