(1) Die Vertragsstaaten verständigen einander so bald wie möglich von allen Umständen, die auf die Vollziehung Einfluß haben könnten, und übermitteln einander Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften der ergangenen Entscheidungen.
(2) Der Urteilsstaat verständigt den Vollstreckungsstaat insbesondere von einer ergangenen Amnestie oder von einer Aufhebung oder Abänderung der gerichtlichen Entscheidung, deren Vollziehung übernommen wurde.
(3) Der Vollstreckungsstaat verständigt den Urteilsstaat, wenn sich der Verurteilte dem Strafvollzug entzieht, sowie von der Entlassung aus dem Vollzug der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme.
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