(1) Wird die Vollziehung übernommen, so setzt das Gericht des Vollstreckungsstaates die Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme in der gleichen Art und Dauer fest, wie sie im Urteilsstaat ausgesprochen worden ist. Ist diese jedoch nach Art oder Dauer mit den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaates nicht vereinbar, so wird er sie an die nach seinem Recht für eine strafbare Handlung derselben Art vorgesehene Strafe oder vorbeugende Maßnahme anpassen. Sie muß ihrer Art und Dauer nach so weit wie möglich der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme entsprechen, die durch die zu vollziehende Entscheidung verhängt worden ist. In jedem Fall ist der Vollstreckungsstaat an die Tatsachenfeststellungen gebunden, die der im Urteilsstaat getroffenen Entscheidung zugrunde liegen.
(2) Durch die Vollziehung im Vollstreckungsstaat darf der Verurteilte in der Gesamtauswirkung nicht ungünstiger gestellt werden als im Falle der weiteren Vollziehung im Urteilsstaat.
(3) Die Vollziehung einschließlich der bedingten Entlassung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates. Für den Verurteilten günstigere Rechtsvorschriften des Urteilsstaates betreffend die bedingte Entlassung werden jedoch angewendet, sofern die Grundsätze der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates dem nicht entgegenstehen.
(4) Die im Urteilsstaat in Haft zugebrachte Zeit wird in die im Vollstreckungsstaat zu verbüßende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme eingerechnet.
(5) Im Falle einer nachträglichen Aufhebung oder Abänderung der gerichtlichen Entscheidung (Artikel 18 Abs. 3) setzt das Gericht des Vollstreckungsstaates erforderlichenfalls neuerlich die zu vollziehende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme fest.
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