(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Ersuchen unter den in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen Entscheidungen in Strafsachen zu vollziehen, mit denen Staatsbürger eines der Vertragsstaaten von einem Gericht des anderen Staates rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder einer vorbeugenden Maßnahme verurteilt worden sind.
(2) Als Staatsbürger eines Vertragsstaates ist eine Person anzusehen, welche nach der Rechtsordnung dieses Staates dessen Staatsbürgerschaft besitzt. Personen, die die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten besitzen, werden nach diesem Vertrag nicht übergeben.
(3) In diesem Vertrag bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme“ eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme, die nach den Strafgesetzen durch eine gerichtliche Entscheidung neben oder an Stelle einer Strafe ausgesprochen wird. Ist die Dauer einer noch zu vollziehenden Maßnahme unbestimmt, so ist von dem gesetzlich zulässigen Höchstmaß auszugehen.
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