Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
a) „Entscheidung“ jede gerichtliche Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Benennung;
b) „Titelgericht“ das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, deren Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird;
c) „Entscheidungsstaat“ den Staat, in dessen Gebiet das Titelgericht seinen Sitz hat;
d) „ersuchtes Gericht“ das Gericht, bei dem die Anerkennung oder die Vollstreckung der Entscheidung beantragt wird;
e) „ersuchter Staat“ den Staat, in dessen Gebiet die Anerkennung oder die Vollstreckung beantragt wird.
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