BundesrechtInternationale VerträgeSicherheit der SeeschifffahrtArt. 14

Art. 14

In Kraft seit 16. September 2010
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Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, dass eine in Artikel 3, 3 bis , 3 ter oder 3 quater genannte Straftat begangen werden wird, übermittelt nach seinem innerstaatlichen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben den Staaten, bei denen es sich nach seiner Auffassung um die Staaten handelt, die in Übereinstimmung mit Artikel 6 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.

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