(1) Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in den Artikeln 3, 3 bis , 3 ter und 3 quater genannten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere
a) alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern;
b) nach ihrem innerstaatlichen Recht Informationen austauschen sowie die getroffenen Verwaltungs- und anderen Maßnahmen, soweit geeignet, miteinander abstimmen, um die Begehung der in den Artikeln 3, 3 bis , 3 ter und 3 quater genannten Straftaten zu verhindern.
(2) Ist wegen der Begehung einer in Artikel 3, 3 bis , 3 ter oder 3 quater genannten Straftat die Fahrt eines Schiffes verzögert oder unterbrochen worden, so ist jeder Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Schiff, die Fahrgäste oder die Besatzung befinden, verpflichtet, alle nur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um zu vermeiden, dass ein Schiff, seine Fahrgäste, seine Besatzung oder seine Ladung ungebührlich lange zurückgehalten oder aufgehalten werden.
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