(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in Bezug auf die in den Artikeln 3, 3 bis , 3 ter und 3 quater genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
2. Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen über die gegenseitige Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge gewähren die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.
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