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Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen
Art. 9
Art. 9
In Kraft seit 01. August 1992
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Art. 9 — Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen
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Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
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