(1) Der Beweis für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit und der Rechtsfähigkeit wird durch die Vorlage der Satzung oder anderer Gründungsurkunden der NGO erbracht. Diesen Urkunden werden Schriftstücke beigefügt, mit denen die behördliche Genehmigung, die Eintragung in ein Register oder jede andere Form der Bekanntmachung in der Vertragspartei nachgewiesen wird, welche die Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit zuerkannt hat. In einer Vertragspartei, die kein Bekanntmachungsverfahren kennt, wird die Gründungsurkunde der NGO von einer zuständigen Behörde ordnungsgemäß beglaubigt. Bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde teilt der betroffene Staat dem Generalsekretär des Europarats die Bezeichnung dieser Behörde mit.
(2) Zur Erleichterung der Anwendung des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei ein fakultatives System der Bekanntmachung vorsehen, das die NGO davon befreit, für jede von ihnen vorgenommene Rechtshandlung den in Absatz 1 vorgesehenen Beweis zu erbringen.
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