Fortführung von Diensten des INPADOC durch das Österreichische Patentamt (WIPO)
Vorwort
Art. 1
DER BUNDESMINISTER FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 28. Mai 1991
Herr Generaldirektor,
Ich beehre mich zu bestätigen, daß wir über folgende Änderungen in der Anwendung des am 2. Mai 1972 in Wien unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf über die Errichtung eines Internationalen Patentdokumentationszentrums *) (in der Folge „der Vertrag aus 1972“ genannt) Einigung erzielt haben:
(1) Die in Art. II und III des Vertrages aus 1972 beschriebenen Dienste werden den nationalen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz jedes Mitgliedstaates der Weltorganisation für geistiges Eigentum (in der Folge „WIPO“ genannt) durch das Patentamt der Republik Österreich (in der Folge „Österreichisches Patentamt“ genannt) anstelle des Internationalen Patentdokumentationszentrums (INPADOC) erbracht, wann immer eine solche nationale Zentralbehörde nicht in der Lage ist oder nicht wünscht, ein Vertragsverhältnis betreffend die Erbringung solcher Dienste mit dem Europäischen Patentamt (EPA) zu schließen.
(2) Die Republik Österreich wird dafür Sorge tragen, daß die bibliographischen Daten von Patentdokumenten, die von einer nationalen Zentralbehörde eines Mitgliedstaates der WIPO erstellt wurden, die solche Daten dem Österreichischen Patentamt oder dem Europäischen Patentamt zuleitet, in die Datenbank des Europäischen Patentamtes aufgenommen werden.
(3) Die Bedingungen für die Erbringung der unter Abs. (1) genannten Dienste wird Gegenstand separater Vereinbarungen zwischen dem Österreichischen Patentamt und der interessierten nationalen Zentralbehörde sein, wobei davon ausgegangen wird, daß solche Bedingungen im wesentlichen den derzeit zwischen der nationalen Zentralbehörde und INPADOC bestehenden Bedingungen gleichen.
(4) Die in Art. IV des Vertrages aus 1972 beschriebene Unterstützung wird von seiten der WIPO dem Österreichischen Patentamt gewährt werden.
(5) Der Präsident des Österreichischen Patentamtes und der Generaldirektor der WIPO oder ihre Vertreter werden periodisch zusammentreffen, um die Anwendung des Vertrages aus 1972 und die Änderungen in der Anwendung dieses Vertrages wie durch diesen Brief festgelegt, zu überprüfen.
(6) Die in diesem Brief beschriebenen Vereinbarungen treten mit jenem Tag in Kraft, an dem INPADOC zu existieren aufhört und bleiben in Kraft bis zu einer Kündigung des Vertrages aus 1972 oder bis zu jenem Zeitpunkt, in dem von den oben angeführten Absätzen 1 bis 5 abweichende Bedingungen zwischen dem Österreichischen Patentamt und der WIPO festgelegt werden.
Sollte die hier dargelegte Vorgangsweise Ihre Zustimmung finden, beehre ich mich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und Ihr zustimmendes Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum darstellt.
Genehmigen Sie mir, Herr Generaldirektor, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Alois Mock m. p.
(Übersetzung)
WELTORGANISATION FÜR GEISTIGES EIGENTUM
DER GENERALDIREKTOR
Genf, am 28. Mai 1991
Exzellenz,
Ich beehre mich den Empfang Ihres Schreibens vom 28. Mai 1991 zu bestätigen, der Änderungen in der Anwendung des am 2. Mai 1972 in Wien unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf über die Errichtung eines Internationalen Patentdokumentationszentrums betrifft und wie folgt lautet:
(Anm.: es folgt der Text des Schreibens des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten)
Ich beehre mich, das Einvernehmen im vorstehenden Sinne zu bestätigen und stimme Ihrem Vorschlag zu, daß Ihr Schreiben und mein Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum darstellen.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Arpad Bogsch m. p.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1973