Recht des Verurteilten
Der Verurteilte selbst, sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter, sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie oder seine Geschwister können bei jedem der beiden Vertragsstaaten ein Vorgehen nach Art. 2 anregen. Jeder Verurteilte, auf den dieser Vertrag Anwendung finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt dieses Vertrages unterrichtet.
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