Gnadenmaßnahmen, Amnestien, Widerruf der bedingten Nachsicht
(1) Gnadenmaßnahmen zugunsten des Verurteilten können vom Urteilsstaat ergriffen werden. Der Überwachungsstaat kann dem Urteilsstaat Gnadenmaßnahmen empfehlen. Auf diese Empfehlung wird im Urteilsstaat wohlwollend Bedacht genommen werden.
(2) Sowohl eine im Urteilsstaat als auch eine im Überwachungsstaat ergangene Amnestie sind zugunsten des Verurteilten anzuwenden.
(3) Für einen Widerruf oder eine Änderung der bedingten Nachsicht der strafrechtlichen Sanktion ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.
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